Weiter hätten ebendiese Sozialbehörden in Form einer Beistandschaft für die Kinder die Verantwortung der Aufsicht und Kontrolle innegehabt, weshalb sich die entsprechende Verantwortung und Garantenstellung des Beschuldigten im Hinblick auf die Erziehung und Fürsorge gegenüber den Kindern zumindest vermindere (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Darüber hinaus sei es dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Verfassung schlicht nicht möglich gewesen, die Unordnung aus eigener Kraft zu beheben. Aus den vorgenannten Gründen sei der Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen (vgl. Berufungsbegründung, S. 6 f.).