Allerdings sei die Gesundheit der Kinder entgegen der Auffassung der Vorinstanz nie ernsthaft gefährdet gewesen, was auch aus Berichten der involvierten Sozialbehörden hervorgehe (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Weiter hätten ebendiese Sozialbehörden in Form einer Beistandschaft für die Kinder die Verantwortung der Aufsicht und Kontrolle innegehabt, weshalb sich die entsprechende Verantwortung und Garantenstellung des Beschuldigten im Hinblick auf die Erziehung und Fürsorge gegenüber den Kindern zumindest vermindere (vgl. Berufungsbegründung, S. 7).