2.2. Der Beschuldigte bestreitet, sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Zwar seien die Zustände im Wohnhaus am 2. August 2019 zugegebenermassen katastrophal gewesen. Allerdings sei die Gesundheit der Kinder entgegen der Auffassung der Vorinstanz nie ernsthaft gefährdet gewesen, was auch aus Berichten der involvierten Sozialbehörden hervorgehe (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.).