Sie kam zum Schluss, dass sich der Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau (Mitbeschuldigte) […] in S. in einem für ihre Kinder E. und F. (vormals Privatklägerinnen 1 und 2) unzumutbaren Zustand befunden habe, zumal die Liegenschaft anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung völlig überstellt und verdreckt gewesen sei. Indem der Beschuldigte es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen habe, diesen unhaltbaren Zustand selbst zu beheben oder dafür Hilfe in Beanspruchung zu nehmen, habe er eine Gefährdung der Entwicklung seiner Kinder in Kauf genommen und seine Erziehungs- oder Fürsorgepflicht verletzt (vgl. Urteil E. 4.1 ff.).