2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie kam zum Schluss, dass sich der Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau (Mitbeschuldigte) […] in S. in einem für ihre Kinder E. und F. (vormals Privatklägerinnen 1 und 2) unzumutbaren Zustand befunden habe, zumal die Liegenschaft anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung völlig überstellt und verdreckt gewesen sei.