4.3. Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht sowohl auf Stellung eines Nichteintretensantrags als auch Erklärung der Anschlussberufung mit. 4.4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 7. Januar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Berufungs- und Beweisanträgen der Berufungserklärung fest. 4.6. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen.