4.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'046.75 (inkl. Fr. 74.85 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen von Fr. 1'046.75 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."