"1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 4'800.00. 2.2. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (02.08.2019 – 09.08.2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.