3. Die vom unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 geltend gemachte Parteientschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen und von den beiden Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zurückzufordern, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse zulassen. Eventualiter sei auf die Anordnung einer Nachzahlung der zugunsten der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 30 Abs. 3 OHG zu verzichten.