Dadurch haben sie die körperliche und seelische Entwicklung von E. und F. mit Wissen und Willen gefährdet. Zumindest haben sie dies in Kauf genommen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 219 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 92 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 10'120.00 reduzieren.