Auch das Kinderzimmer von F. (geb. tt.mm.2003), welche zu diesem Zeitpunkt jeweils die Wochenenden in der Familienwohnung verbrachte, war vollkommen zugemüllt und dreckig. Zudem wurde am Dachfenster massiver Schimmel festgestellt. Als Verantwortliche für die entsprechenden Wohnverhältnisse haben der Beschuldigte und die Kindsmutter B. mit Wissen und Willen (zumindest haben sie dies in Kauf genommen) ihre Fürsorge- resp. Erziehungspflicht gegenüber den zwei gemeinsamen Töchtern verletzt und vernachlässigt. Dadurch haben sie die körperliche und seelische Entwicklung von E. und F. mit Wissen und Willen gefährdet.