Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.247 (ST.2020.153; STA.2019.3546) Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Bottenwil […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […] Gegenstand Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen den Beschuldigten am 2. Oktober 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: - Vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Anlässlich einer am 2. August 2019 am Wohnsitz der Familie A. […] in S. durchgeführten Hausdurchsuchung wurden prekäre Verhältnisse festgestellt. Die Liegenschaft war zu diesem Zeitpunkt kaum bewohnbar. Überall lag Müll, Dreck, ungewaschene Kleidung, Essensreste, Katzenkot, etc. Die gleichen Verhältnisse herrschten im Kinderzimmer der gemeinsamen Tochter E. (geb. tt.mm.2005), welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Familienwohnung wohnte. Auch das Kinderzimmer von F. (geb. tt.mm.2003), welche zu diesem Zeitpunkt jeweils die Wochenenden in der Familienwohnung verbrachte, war vollkommen zugemüllt und dreckig. Zudem wurde am Dachfenster massiver Schimmel festgestellt. Als Verantwortliche für die entsprechenden Wohnverhältnisse haben der Beschuldigte und die Kindsmutter B. mit Wissen und Willen (zumindest haben sie dies in Kauf genommen) ihre Fürsorge- resp. Erziehungspflicht gegenüber den zwei gemeinsamen Töchtern verletzt und vernachlässigt. Dadurch haben sie die körperliche und seelische Entwicklung von E. und F. mit Wissen und Willen gefährdet. Zumindest haben sie dies in Kauf genommen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 219 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 92 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 10'120.00 reduzieren. 2. Einer Busse von CHF 2'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 Rechnungsbetrag CHF 3'500.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 6. Die unbezifferten Zivilforderungen von E. und F. werden auf den Zivilweg verwiesen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. Oktober 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zusammen mit jenem gegen die Mitbeschuldigte B. (Ehefrau des Beschuldigten) verhandelt werde. 2.2. Die Hauptverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren und das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B. fand am 10. Mai 2021 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Beide Parteien wurden befragt. 2.3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 stellten anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021 die folgenden Anträge: "1. Die Beschuldigte 1, B., sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte 2, A., sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Die vom unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 geltend gemachte Parteientschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen und von den beiden Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zurückzufordern, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse zulassen. Eventualiter sei auf die Anordnung einer Nachzahlung der zugunsten der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 30 Abs. 3 OHG zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten 1 und 2." -4- 2.4. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021 folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. 3. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu Lasten der Staatskasse zu nehmen." 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 4'800.00. 2.2. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (02.08.2019 – 09.08.2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 b) den kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 3'905.70 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung Fr. 1'046.75 d) den Spesen Fr. 60.00 Total Fr. 6'012.45 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und d im Gesamtbetrag von Fr. 1'060.00 auferlegt. 4.3. -5- Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. b in der Höhe von Fr. 3'905.70 (inkl. Fr. 279.29 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'046.75 (inkl. Fr. 74.85 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen von Fr. 1'046.75 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 25. Mai 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 15. Oktober zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 4. November 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Mai 2021 sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von acht Tagen (02.08.2019 - 09.08.2019) eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung auszurichten. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren seien zu Lasten der Staatskasse dem amtlichen Verteidiger zu bezahlen." Zudem stellte er die folgenden Beweisanträge: -6- "1. Es sei die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin zu befragen. 2. Es seien als weitere Zeugen einzuvernehmen: a. Frau H., Beiständin, Sozialdienst, […] V. b. Herr I., […] S. c. Ressortvorsteher (-vorsteherin) Soziales, Gemeinderat […] S. 3. Es seien die gesamten Akten der KESB Zofingen bezüglich der Zivil- und Strafklägerinnen E., geb. tt.mm.2005, sowie F., geb. tt.mm.2003, beide in S., beizuziehen. 4. Es seien bei der KESB Zofingen sowie dem Gemeinderat S. Berichte über die Familie A. betreffend die Haushaltsführung, die Betreuung der Kinder, die Aufgabenteilung im Haushalt und die Überwachung und Unterstützung in der Haushaltsführung durch die Sozialbehörden beizuziehen." 4.2. Mit Verfügung vom 8. November 2021 wies die Verfahrensleiterin die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen ab. 4.3. Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht sowohl auf Stellung eines Nichteintretens- antrags als auch Erklärung der Anschlussberufung mit. 4.4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 7. Januar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Berufungs- und Beweisanträgen der Berufungserklärung fest. 4.6. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: -7- 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie kam zum Schluss, dass sich der Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau (Mitbeschuldigte) […] in S. in einem für ihre Kinder E. und F. (vormals Privatklägerinnen 1 und 2) unzumutbaren Zustand befunden habe, zumal die Liegenschaft anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung völlig überstellt und verdreckt gewesen sei. Indem der Beschuldigte es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen habe, diesen unhaltbaren Zustand selbst zu beheben oder dafür Hilfe in Beanspruchung zu nehmen, habe er eine Gefährdung der Entwicklung seiner Kinder in Kauf genommen und seine Erziehungs- oder Fürsorgepflicht verletzt (vgl. Urteil E. 4.1 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet, sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Zwar seien die Zustände im Wohnhaus am 2. August 2019 zugegebenermassen katastrophal gewesen. Allerdings sei die Gesundheit der Kinder entgegen der Auffassung der Vorinstanz nie ernsthaft gefährdet gewesen, was auch aus Berichten der involvierten Sozialbehörden hervorgehe (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Weiter hätten ebendiese Sozialbehörden in Form einer Beistandschaft für die Kinder die Verantwortung der Aufsicht und Kontrolle innegehabt, weshalb sich die entsprechende Verantwortung und Garantenstellung des Beschuldigten im Hinblick auf die Erziehung und Fürsorge gegenüber den Kindern zumindest vermindere (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Darüber hinaus sei es dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Verfassung schlicht nicht möglich gewesen, die Unordnung aus eigener Kraft zu beheben. Aus den vorgenannten Gründen sei der Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen (vgl. Berufungsbegründung, S. 6 f.). 3. 3.1. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung angetroffene Wohnsituation in der Liegenschaft […] in S.. Der Beschuldigte und seine mitbeschuldigte Ehefrau bewohnten diese Liegenschaft mit ihren Töchtern F. (geb. tt.mm.2003) und E. (geb. tt.mm.2005), wobei F. ab März 2017 jeweils drei -8- Tage pro Woche in einer WG der K. in U. verbrachte (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 46). Der Zustand der Räumlichkeiten des Hauses wurde durch die Kantonspolizei umfassend fotografisch dokumentiert (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 88 ff.) und wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. 3.2. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte auf Grundlage der am 2. August 2019 vorgefundenen Wohnverhältnisse der Verletzung seiner Erziehungs- oder Fürsorgepflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 4. 4.1. Die Kantonspolizei Aargau führte am 2. August 2019 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner mitbeschuldigten Ehefrau […] in S. durch (vgl. UA act. 88 f.). Dort fand sie das Wohnhaus in einem prekären Zustand vor. Wie auf der erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, waren praktisch sämtliche Räumlichkeiten komplett mit verschiedenen Materialien, Gegenständen und Abfall zugestellt. Dies begann bereits im Eingangsbereich, in welchem sich Kleidung, Schuhe und andere Gegenstände türmten (vgl. UA act. 89). Das Wohnzimmer war mit verschiedensten Papierstapeln, Spielsachen, Büchern, Kisten, Taschen etc. übersäht, sodass sich kaum noch Platz bot, um sich durch den Raum zu bewegen. Der Unrat türmte sich dabei teilweise regelrecht auf (vgl. UA act. 90). Wohnzimmermöbel, wie das Sofa, ein Tisch und dazugehörige Hocker, waren komplett zugestellt und dadurch kaum mehr erkennbar (vgl. UA act. 90). Selbiges Bild präsentierte sich in der Küche, in welcher sämtliche Ablageflächen mit Lebensmitteln, Essensresten und Abfall übersäht waren. Der von obigen Gegenständen einigermassen freiliegende Bereich des Küchenbodens war zudem stark verschmutzt (vgl. UA act. 92 f.). Die Badewanne im grösseren Badezimmer war ebenfalls stark verunreinigt und bis über den Rand mit Kartonschachteln, Papiertuchpackungen und sonstigen Gegenständen gefüllt, wodurch eine Benutzung nicht möglich war. Ausserdem befanden sich neben der Wanne diverse volle Müllsäcke. Auf dem Badezimmerboden unter dem Waschtisch befanden sich Futternäpfe der Katzen und eine Katzenkiste. Auch dieser Bereich war stark verschmutzt, wobei nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um Katzenkot und bzw. oder - futter handelte (vgl. UA act. 96). Das Kinderzimmer von E. war mit Ordnern, leeren Kisten, Schachteln und sonstigem Abfall zugemüllt, sodass nur der Türbereich und der Bereich zwischen den zwei verschmutzten Matratzen frei begehbar war. Auf den Matratzen fehlten die Bettbezüge und Kissen (vgl. UA act. 95). Ähnlich sah das Kinderzimmer von F. aus, welches ebenfalls komplett mit Karton, Papier, diversen Gegenständen und Abfall zugestellt und somit kaum begehbar war. Das Etagenbett war mit Büchern, Abfallsäcken und anderem Material vollends bedeckt und deshalb -9- unbenutzbar (vgl. UA act. 102). Als Schlafplatz bot sich lediglich eine stark beschädigte Schaumstoffmatratze am Boden, mit komplett zerrissenem Bezug und verschmutzter Bettdecke und Kissen (vgl. UA act. 104). Ausserdem war das Dachfenster im Kinderzimmer dreckig und augenscheinlich stark von schwarzem Schimmel befallen (vgl. UA act. 104). Der oben beschriebene Zustand starker Unordnung und Verschmutzung zeigte sich generell auch in den restlichen Räumlichkeiten des Wohnhauses, namentlich im Elternschlafzimmer, im kleinen Bad, auf Treppen, in der Waschküche und Keller sowie auf dem Gartensitzplatz (vgl. UA act. 89, UA act. 94, UA act. 98 ff., UA act. 106 ff.). 4.2. Der Beschuldigte wurde mehrmals zu den in Ziff. 4.1. beschriebenen Wohnverhältnissen befragt. Dass sich diese am 2. August 2019 und bereits einige Zeit davor in einem prekären Zustand befanden, anerkannte der Beschuldigte anlässlich sämtlicher Einvernahmen (vgl. UA act. 286, UA act. 297, vgl. VA act. 78 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, es stimme schon, dass eine Unordnung und ein "Puff" geherrscht habe. Diese Umstände hätten schon länger, ca. 4-5 Monate, bestanden. Er habe mehrmals versucht, aufzuräumen, aber es habe nach 2-3 Tagen bereits wieder gleich ausgesehen. Niemand habe geholfen. Da sei es ihm verleidet (vgl. UA act. 286, UA act. 298, VA act. 80). Er habe den Zustand des Hauses als belastend empfunden und sei damit nicht zufrieden gewesen. Es habe sich immer mehr angesammelt. Er habe seiner mitbeschuldigten Ehefrau gesagt, sie bräuchten eine Mulde, um ungebrauchtes "Zeug" wegzuwerfen, aber sie habe nicht gewollt (vgl. UA act. 292, UA act. 297, VA act. 79). Die Haushaltsaufgaben hätten sie sich so geteilt, wie es jeweils gerade gekommen sei. Er habe jedoch mehr gekocht und seine Frau habe gewaschen. Diese Aufgabenverteilung bestätigte auch seine mitbe- schuldigte Ehefrau (vgl. VA act. 78; vgl. VA act. 83). Zum Kochen habe er den Müll auf dem Herd jeweils einfach weggeräumt und auf der Platte gekocht. Im Wohnzimmer sei man dann auf der "Gusch", auf dem "Gerümpel" oben und auf den Stühlen beim Tisch gesessen. Jeder habe seinen Platz gefunden (vgl. VA act. 79). Das im Wohnhaus vorgefundene Umfeld beurteilte der Beschuldigte als schlecht für die Kinder. Die prekären Verhältnisse im Haus hätten beide (Beschuldigter und Mitbeschuldigte) zu verantworten, da niemand etwas gemacht habe (vgl. VA act. 80). 5. 5.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist mithin die körperliche - 10 - und geistige Integrität der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB). 5.2. 5.2.1. In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen. Dieses Kriterium erfüllen unter anderem die Eltern der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 219 StGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge im Sinne der Bestimmung ist in erster Linie die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Darüber hinaus kann die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der minderjährigen Person als Leitlinie dienen. Es werden jene Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen können, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen; Letzteres bspw. in Fällen, in welchen ein Täter nicht für das Kind sorgt oder bei drohenden Gefahren nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmass- nahmen ergreift (vgl. BGE 125 IV 64 E. 1). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten der betroffenen Person zu einer tatsächlichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung führt. Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich somit nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 219 StGB). Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, nur schwerwiegende Gefährdungen zu erfassen. Gleichwohl hat sich die Anwendung angesichts des weitgefassten Begriffs insbesondere der seelischen Entwicklung auf gravierende Einzelfälle zu beschränken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 10 zu Art. 219 StGB). 5.2.2. Der Art. 219 StGB bezweckt den Schutz der physischen und psychischen Integrität von Minderjährigen. Nebst den Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft, sollen Minderjährige die Möglichkeit haben, sich körperlich und geistig frei und ungefährdet zu entwickeln (vgl. Ziff. 5.2.1). Dies setzt unter anderem geordnete Lebensverhältnisse voraus. Die am 2. August 2019 vorgefundene Wohnsituation im Haus des Beschuldigten war für die gesunde Entwicklung der Kinder F. und E. indessen in mehrfacher Weise problematisch. Unter den vorherrschenden Umständen hatten die Kinder weder den nötigen Platz noch die nötige Ordnung, um sich zurückzuziehen, konzentriert Hausaufgaben zu machen oder zu spielen. Vielmehr waren sie in jedem Zimmer, insbesondere in ihren Kinderzimmern und dem Wohnzimmer, von überaus chaotischen Zuständen umgeben: Sämtliche dieser Räume waren komplett mit verschiedenstem Material und Abfall vollgestellt und es herrschte allgemein eine massive Unordnung (vgl. - 11 - UA act. 90 f., UA act. 95, UA act. 102 ff.). Im Wohnzimmer türmten sich Abfallberge teilweise hüfthoch, sodass Möbel kaum mehr sichtbar waren und ein gemütliches bzw. komfortables Verweilen entsprechend nicht möglich war (vgl. UA act. 90 f.). So war es aufgrund der durch Müll und diversen Gegenständen eingeschränkten Platzverhältnisse nur schon schwierig, sich frei in den Wohnräumen zu bewegen, was bereits anhand der schmalen, freigeschaufelten Wege durch die Wohnräume ersichtlich ist (vgl. UA act. 90 f., UA act. 93, UA act. 95, UA act. 103 ff.). Weiter verdeutlicht werden die eingeengten Platzverhältnisse insbesondere durch die Tatsache, dass die Tochter F. aufgrund des Mülls nicht in ihrem eigentlichen Etagenbett schlafen konnte und stattdessen auf eine stark beschädigte und verschmutzte Matratze am Boden ausweichen musste (vgl. UA 102 ff., vgl. VA act. 80). Unter vorgenannter Unordnung litt zudem offensichtlich auch die allgemeine Hygiene im Haushalt; dies unter anderem an offenkundig besonders hygieneempfindlichen Orten wie in der Küche, in den Nasszellen und in den Kinderzimmern, welche teilweise stark verdreckt waren (vgl. UA act. 92 f., UA act. 96 f.). Insbesondere in F.s Kinderzimmer war der schwarze Schimmel bereits aus einer Distanz klar sichtbar, wodurch das Ausmass des Befalls somit als bereits stark ausgeprägt und nicht mehr geringfügig zu bezeichnen ist (vgl. UA act. 103 f.). Ausserdem waren die Schlafplätze der Kinder, sofern überhaupt mit Bettwäsche ausgestattet, stark beschädigt und sichtbar verschmutzt und somit in einem für die normale, erholsame Bettruhe unzumutbaren Zustand (vgl. UA act. 95, UA act. 104). 5.2.3. Alles in allem herrschten am 2. August 2019 […] in S. Zustände, welche es den Kindern offensichtlich verunmöglicht haben, sich frei und nach den eigenen Bedürfnissen einzurichten und zu bewegen. Der Grad an Unordnung und Schmutz sowie die komplett vernachlässigten Schlafplätze der Kinder überschritten dabei die Schwelle einer noch annehmbaren Wohnsituation für Kinder bei Weitem. Des Weiteren stellte der nicht behobene, bereits ausgeprägte Schimmelpilzbefall im Kinderzimmer eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Kinder dar. In diesem Sinne ist von einem von der Lehre geforderten, gravierenden Einzelfall auszugehen (vgl. Ziff. 5.2.1). Nach dem Gesagten erübrigt sich sowohl die vom Beschuldigten beantragte Befragung weiterer Zeugen als auch der Beizug der KESB-Akten (vgl. Berufungserklärung S. 3). Ausserdem vermögen an der getroffenen Schlussfolgerung, wie gleich zu zeigen ist, die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. 5.2.4. Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Tatzeitpunkt angesichts der Errichtung einer Beistandschaft nicht mehr die vollständige Verantwortung über die Erziehung und Fürsorge seiner Kinder gehabt (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Der Auffassung des Beschuldigten kann in - 12 - Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vom 2. August 2019 (vgl. Ziff. 4.1) nicht gefolgt werden. Aus dem ordentlichen Bericht des Regionalen Sozialdienstes Q. vom 10. Oktober 2020 geht hervor, dass für F. seit dem 2. Juni 2008 eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB bestanden hatte (vgl. VA act. 46). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 wurde die Erziehungsbeistandschaft für F. in eine Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert und gemäss Bericht unter anderem mit der Aufgabe "Unterstützung generell und im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung für das gesundheitliche Wohl […]" präzisiert (vgl. VA act. 46). In den Akten ist für die vorliegend relevante Zeitperiode vor bzw. bis zum 2. August 2019 weder eine konkrete Pflicht, noch ein Recht des Beistands zur Haushaltsführung bzw. zur Haushaltskontrolle ohne eine entsprechende Gefährdungsmeldung ersichtlich (vgl. VA act. 38 ff.). Die Haushaltsführung bzw. die Vernachlässigung derselben lag ohne weiteres in der Verantwortung des Beschuldigten und seiner mitbeschuldigten Ehefrau als Eltern und Erziehungsberechtigte der beiden im Haushalt lebenden Kinder (vgl. Urteil E. 3.1). 5.2.5. Weiter bestreitet der Beschuldigte mit Berufung das Vorliegen der in objektiver Hinsicht verlangten Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder. So hätten die Sozialbehörden festgestellt, dass die Eltern zwar einer hohen Belastung ausgesetzt gewesen seien, sich die Situation jedoch "leidlich gut" präsentiere und auch die gesundheitliche Situation der Kinder gut sei. Der Beschuldigte folgert daraus, dass die Gesundheit der Kinder nie ernsthaft gefährdet gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Zum einen verkennt der Beschuldigte, dass für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (vgl. Ziff. 5.2.1). Aus dem blossen Nichtvorliegen einer Krankheit kann noch nicht auf eine fehlende Gefährdungssituation geschlossen werden. Zum anderen werden die tatsächlichen Verhältnisse im Wohnhaus der Familie A. in den entsprechenden Berichten des Regionalen Sozialdienstes Q. (vgl. VA act. 38 ff.) nicht thematisiert, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass seitens Behörden zumindest über das Ausmass der chaotischen Zustände keine Kenntnis bestand. Auch der Beschuldigte beruft sich darauf, dass die Sozialbehörden entsprechende Kontrollen nicht durchgeführt hätten, andernfalls es nicht zu der katastrophalen Unordnung gekommen wäre bzw. diese bereits früher hätte behoben werden können (vgl. Berufungsbegründung, S. 6). Weder die Berichte der Sozialbehörden noch die medizinischen Gutachten nehmen Bezug auf die konkreten, überaus chaotischen Wohnverhältnisse der Kinder bzw. wie sich diese auf ihre physische und psychische Gesundheit ausgewirkt haben bzw. hätten auswirken können (vgl. UA act. 262 ff.). Eine Gefährdung kann deshalb - 13 - gerade eben nicht auf Basis der entsprechenden Berichte ausgeschlossen werden. 5.3. 5.3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 219 Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Handelnde muss sich seiner Garantenstellung bewusst sein und wissen, dass er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt. Der Vorsatz muss sich auf die Gefährdung erstrecken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 219 StGB). 5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in Bezug auf seine Kinder F. und E. keine direkte Gefährdungsabsicht vorgeworfen werden kann. Aus seinen Aussagen geht jedoch hervor, dass er sich der unhaltbaren Zustände im Haus durchaus bewusst war. Der Beschuldigte war mit dem Haushalt selbst nicht zufrieden und gab auch an, dass diese Umstände für die Kinder schlecht gewesen seien (vgl. VA act. 79, UA act. 292, UA act. 297). Ebenfalls bewusst war ihm, dass im Kinderzimmer Schimmelpilzbefall vorhanden war und sich dieser schädlich auf die Gesundheit seiner Tochter auswirken könnte (vgl. VA act. 80). Weiter war sich der Beschuldigte offensichtlich im Klaren über seine Rolle und Verantwortung im Haushalt und in der Fürsorge seiner Kinder. So äusserte er explizit, man habe sich im Haushalt die Aufgaben geteilt und einander, sofern nötig, geholfen. Er habe grundsätzlich gekocht und seine Frau habe gewaschen. Selbiges wurde von seiner mitbeschuldigten Ehefrau bestätigt (vgl. VA act. 83 f.). Die Verantwortung für die Verhältnisse hätten er und die mitbeschuldigte Ehefrau zu tragen, da beide nichts getan hätten, um den Zustand zu beheben (vgl. VA act. 80). Er selbst habe nicht aufgeräumt, weil es ihm ohne Hilfe irgendwann "verleidet" sei. Es habe ihn schon "angeschissen" (vgl. UA act. 297, VA act. 81). Dies führte dazu, dass dieser chaotische und unhygienische Zustand gemäss Beschuldigtem ca. 4-5 Monate andauerte (vgl. VA act. 80). Dass der Beschuldigte mit der Situation überfordert gewesen sein dürfte, liegt auf der Hand. Dennoch wäre es am Beschuldigten gelegen, alles nach seinen Kräften Mögliche und Zumutbare zu tun, um den Haushalt in den Griff zu bekommen. Fehlte ihm die nötige Energie dazu, hätte er entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. 5.3.3. Zusammenfassend war sich der Beschuldigte seiner Verantwortung für die Fürsorge und Erziehung der Kinder bewusst und wusste, dass sich das Haus in einem für die Kinder unzumutbaren und in Bezug auf den Schimmelbefall gesundheitsgefährdenden Zustand befand. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass seine Töchter F. - 14 - und E. in einem für sie schädlichen Umfeld aufwachsen. Der subjektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 5.4. Die Vorinstanz hat sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bejaht und einen Schuldausschlussgrund gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zu Recht verneint (vgl. Urteil E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit in einem Masse beeinträchtigt war, welches seine Schuldfähigkeit vorliegend ausschliessen könnte. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB liegen klar nicht vor. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.3). 5.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig gesprochen und – unter Anrechnung der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 4'800.00 verurteilt. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 5.2 ff.). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.3.2. In Bezug auf die Tat- und Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.2.1 ff.). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschuldigte sich mit Blick auf die Betreuung der kognitiv eingeschränkten Töchter, seiner - 15 - Berufstätigkeit und dem ausser Kontrolle geratenen Haushalt zweifellos in einer belastenden Lebenssituation befand. Es fiel ihm offensichtlich schwer, die nötige Energie für die Bewältigung des Haushalts zu finden. Ausserdem ist der Beschuldigte einsichtig und hat den Haushalt mittlerweile wieder in einen tadellosen Zustand gebracht (vgl. VA act. 81; vgl. Beilagen zur Hauptverhandlung, VA act. 102 ff.). Sein Verschulden ist deshalb insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieses noch als leicht zu wertenden Verschuldens erscheint die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 6.3.3. Zu bestätigen ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 6'000.00 (vgl. VA act. 82). Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (2. August 2019 bis 9. August 2019) gestützt auf Art. 51 StGB korrekterweise auf die Strafe angerechnet (vgl. METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 51 StGB, wonach ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht). 6.4. Weiter ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Der Beschuldigte ist vorstrafenlos und das vorliegende Strafverfahren inklusive Untersuchungshaft und damit zusammenhängender Trennung von seinen Töchtern dürfte dem Beschuldigten genügend Eindruck gemacht haben, um sich zukünftig wohl zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 4.5). Zudem ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, mangels Bedürfnis eines weiteren Denkzettels von der Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB abzusehen (vgl. Urteil E. 4.6). 7. Der Beschuldigte wird vorliegend der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vorliegend abgewiesen. Ausgangs- gemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. - 16 - 8.2. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Die Entschädigung in Strafsachen bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der massgebliche Stunden- ansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00; in einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 10. März 2022 einen Aufwand von 16 Stunden und 35 Minuten à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 43.60 und die MwSt. von Fr. 253.60, gesamthaft Fr. 3'547.20, geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht und ist zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Verteidiger in seiner Kostennote verschiedene Aufwände geltend macht, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Hierzu zählen insbesondere Aufwände betreffend die Durchsicht des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Berufungsan- meldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten. Diese sind in der vorinstanzlichen Kostennote auszu- weisen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Der noch im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren anfallende Aufwand (vorliegend 2 Stunden und 50 Minuten) ist daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Ausserdem ist der mit 30 Minuten veranschlagte Aufwand für die Eingabe vom 13. Dezember 2021, mittels welcher in zwei Sätzen das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mitgeteilt wurde, auf 10 Minuten zu kürzen, zumal der Verteidiger die diesbezügliche Absprache mit dem Beschuldigten bereits am 8. Dezember 2021 mit einem Aufwand von 15 Minuten ausweist. Des Weiteren ist in der Kostennote ist ersichtlich, dass der Verteidiger zuletzt am 19. Januar 2022 die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen studierte und sich im Anschluss darauf weder vernehmen liess noch eine sonstige Eingabe machte. Der am 9. März 2022 ausgewiesene Aufwand von 2 Stunden für den "Empfang Berufung, Besprechung, Analyse, Archivierung, Abschluss- arbeiten" erweist sich unter diesen Umständen sowie im Hinblick darauf, dass es sich bei "Archivierung" um grundsätzlich nicht entschädigungs- pflichtige Sekretariatsarbeit handelt, als überhöht und ist auf 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Im Ergebnis beläuft sich der zu entschädigende Aufwand damit auf 12 Stunden und 55 Minuten, woraus sich gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 2'829.20 (inkl. Auslagen von Fr. 43.60 und MwSt. von 7.7%) ergibt. - 17 - Diese dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vom Beschuldigten in vollem Umfang zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 138 Abs. 2 StPO (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. Er hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 9.3. Der Beschuldigte wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt (vgl. Art. 130 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden von der Vorinstanz auf Fr. 3'905.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B. mit Fr. 1'046.75 auferlegt (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss sind diese Kosten vom Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B. zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'800.00 verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB im Umfang von Fr. 640.00 (8 Tage x Fr. 80.00) auf die Geldstrafe angerechnet. Es ergibt sich somit eine Geldstrafe von Fr. 4'160.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziffer 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […], für das Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 2'829.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden die anteilsmässige vorinstanzliche Gerichtsgebühr, die Anklagegebühr sowie die Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 1'560.00 auferlegt. - 19 - 4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'905.70 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2, Rechtsanwalt Markus Holliger, […], ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'046.75 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbe- schuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 20 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch