4.3. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2, Rechtsanwalt Markus Holliger, […], ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'046.75 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungsforderung der Beschuldigten wird abgewiesen.