4. 4.1. Der Beschuldigten werden die anteilsmässige vorinstanzliche Gerichtsgebühr, die Anklagegebühr sowie die Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 1'560.00 auferlegt. 4.2. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Vida Hug- Prevadec, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'900.00 (exkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).