3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'612.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 806.00 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Vida Hug-Predavec, […], für das - 18 - Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).