9.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren wurden der Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. mit Fr. 1'046.75 auferlegt (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss sind diese Kosten von der Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.