9. 9.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 138 Abs. 2 StPO (Art. 426 Abs. 4 StPO).