Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung von Fr. 2'100.00 ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschuldigten in vollem Umfang zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).