44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 5.5). Zudem ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, auf Grundlage der Hausdurchsuchung, der ausgestandenen Untersuchungshaft, der Trennung der Familie sowie den zu tragenden Kosten des Strafverfahrens von der Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB abzusehen (vgl. Urteil E. 5.6). 7. Die Beschuldigte wird vorliegend der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).