6.4. Weiter ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Beschuldigte ist vorstrafenlos und das vorliegende Strafverfahren inklusive Untersuchungshaft und die damit zusammenhängende Trennung von ihren Töchtern dürfte der Beschuldigten genügend Eindruck gemacht haben, um sich zukünftig wohl zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 5.5).