6.3.3. Ebenfalls zu bestätigen ist die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von Fr. 900.00 bis Fr. 1000.00 (vgl. VA act. 88). Die Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen (2. August 2019 bis 9. August 2019) auf die Geldstrafe gemäss Art. 51 StGB erweist sich ebenfalls als korrekt (vgl. METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 51 StGB, wonach ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht).