eingeschränkten Töchter, ihrer Berufstätigkeit und dem ausser Kontrolle geratenen Haushalt zweifellos in einer belastenden Lebenssituation befand. Es fiel ihr offensichtlich schwer, die nötige Energie für die Bewältigung des Haushalts zu finden. Ausserdem ist die Beschuldigte einsichtig und hat den Haushalt mittlerweile wieder in einen tadellosen Zustand gebracht. Ihr Verschulden ist deshalb insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieses noch als leicht zu wertenden Verschuldens erscheint die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen und ist zu bestätigen.