Die Verantwortung der Beschuldigten wurde angemessen berücksichtigt und die vorinstanzliche Beurteilung der Tat- und Täterkomponente ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil E. 5.2 ff.). Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Beschuldigte mit Blick auf die Betreuung der kognitiv - 15 -