78, VA act. 83 ff.). Dass sich die Beschuldigte gemäss medizinischem Bericht von Dr. med. O. vom 26. August 2019 von 2008 bis 2016 in psychiatrischer Behandlung befand, ist für die Zustände vom 2. August 2019 nicht beachtlich und kann nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Selbiges gilt für den Umstand, dass sich die Beschuldigte offenbar nach Aufdeckung der Wohnverhältnisse am 20. August 2019 erneut in Behandlung begab (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Die Verantwortung der Beschuldigten wurde angemessen berücksichtigt und die vorinstanzliche Beurteilung der Tat- und Täterkomponente ist deshalb nicht zu beanstanden.