6.3.2. In Bezug auf die Berufung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Verantwortung der beiden Elternteile zu gleichen Teilen ausgegangen ist: Sowohl die Beschuldigte als auch ihr mitbeschuldigter Ehemann waren arbeitstätig und haben sich gemäss ihren eigenen Aussagen die Verantwortung im Haushalt ausdrücklich geteilt. Beide erwähnten dabei, sie hätten gewisse Aufgaben selbst übernommen und einander ansonsten geholfen. So bestätigten sie auch, dass sie beide die Verantwortung für den unhaltbaren Zustand zu tragen hätten (vgl. VA act. 78, VA act.