6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.