bei einem fehlenden Strafbedürfnis (Art. 52 StGB), einer Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) oder bei schwerer persönlicher Betroffenheit des Täters aufgrund seiner Tat (Art. 54 StGB) vor. 6.1.3. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGB sind vorliegend klar nicht erfüllt. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Hausdurchsuchung, die Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung der Familie für die Beschuldigte eine Belastung darstellten, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dies ist im Folgenden darzulegen. Der Antrag der Beschuldigten auf Strafbefreiung ist abzuweisen.