6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig gesprochen und – unter Anrechnung der von ihr ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. total Fr. 1'800.00 verurteilt. Sie gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 5.2 ff.). 6.1.2. Die Beschuldigte beantragt, es sei im Falle einer Verurteilung von einer Strafe Umgang zu nehmen (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Das Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit einer Strafbefreiung grundsätzlich - 14 -