Es lag somit keine psychische Störung vor, welche es der Beschuldigten gänzlich verunmöglicht hätte, tätig zu werden. Solches ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten medizinischen Bericht vom 26. August 2019 (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Im Übrigen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.3). 5.5. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.