vgl. Ziff. 5.3.2), andererseits aus dem Umstand, dass die Beschuldigte im Nachgang zur Hausdurchsuchung vom 2. August 2019 offenbar in der Lage war, das Haus aus eigenem Antrieb zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann und ohne Putzhilfe in einen tadellosen Zustand zu bringen. Wenn dies auch einen gewissen Druck von aussen bedingte, konnte die Beschuldigte die massive Unordnung beheben und mindestens bis zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2021 beibehalten (vgl. VA act. 86 f.; vgl. Beilagen zur Hauptverhandlung, VA act. 102 ff.). Es lag somit keine psychische Störung vor, welche es der Beschuldigten gänzlich verunmöglicht hätte, tätig zu werden.