Alles in allem ergibt sich ein Bild der Beschuldigten, welche zwar durchaus gewusst hat, dass Handlungsbedarf bestand, diesen aber bewusst nicht in Angriff genommen hat. Sofern sich die Beschuldigte mit ihrer Verantwortung überfordert fühlte, wäre sie gehalten gewesen, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten in Kauf genommen, dass ihre Töchter F. und E. in einem für sie schädlichen Umfeld aufwachsen. Sie hat sie dadurch - 13 - in ihrer Entwicklung gefährdet. Der subjektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist ebenfalls zu bejahen.