309), bemerkte jedoch an anderer Stelle, dass sie ohne Weiteres hätte aufräumen können, dies aber nur deshalb nicht getan habe, weil sie es nicht alleine mit ihrer Tochter habe erledigen wollen (vgl. UA act. 309). E. habe das schönste Zimmer gehabt und "die anderen" hätten es versaut. Sie (die Beschuldigte) habe dann gesagt, sie räume nicht auf, ansonsten alles gleich wieder zugemüllt werde (vgl. UA act. 316). Alles in allem ergibt sich ein Bild der Beschuldigten, welche zwar durchaus gewusst hat, dass Handlungsbedarf bestand, diesen aber bewusst nicht in Angriff genommen hat.