Die Aufgabenteilung zwischen den Elternteilen wurde offenbar tatsächlich gelebt. Ausserdem sagte die Beschuldigte aus, sie sei mit dem Zustand des Haushalts eigentlich nicht zufrieden gewesen und habe gedacht, dass aufgeräumt werden müsse (vgl. VA act. 83 ff., vgl. UA act. 309). Die Beschuldigte gab verschiedene Gründe an, weshalb sie dies nicht getan habe. So führte sie einerseits mangelnde Zeit aufgrund ihres Vollzeitpensums an (vgl. UA act. 309), bemerkte jedoch an anderer Stelle, dass sie ohne Weiteres hätte aufräumen können, dies aber nur deshalb nicht getan habe, weil sie es nicht alleine mit ihrer Tochter habe erledigen wollen (vgl. UA act.