5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten in Bezug auf ihre Kinder F. und E. keine direkte Gefährdungsabsicht vorgeworfen werden kann. Aus ihren Aussagen geht jedoch hervor, dass sie sich sowohl ihrer Verantwortung als Mutter als auch der unhaltbaren Zustände im Haus durchaus bewusst war. So gab sie an, sie sei zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann für die Haushaltführung verantwortlich gewesen. Man habe abgemacht, dass man sich die Aufgaben teile. Bei Problemen habe man einander geholfen. Er habe gekocht, sie habe geputzt und gewaschen. Eingekauft habe man zusammen (vgl. VA 83 f.). Die Aufgabenteilung zwischen den Elternteilen wurde offenbar tatsächlich gelebt.