Der schwarze Schimmel war äusserst gut sichtbar und hätte ungeachtet dessen, ob F. täglich im Zimmer übernachtete oder nicht, entfernt werden müssen, um eine gesundheitliche Gefährdung des Kindes zu vermeiden. - 12 - 5.2.5. Die Beschuldigte hat es zugelassen, dass sich ihr Haushalt […] in S. in einem für Kinder unzumutbaren Zustand befand. Als Folge der massiven Unordnung und der teilweise sehr unhygienischen Zustände in der Wohnung war die gesunde physische und psychische Entwicklung der Töchter F. und E. konkret gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist erfüllt.