Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Mass und die Intensität des Schimmelpilzbefalls seien nirgends konkret umschrieben und insofern zu vernachlässigen, dass F. oftmals gar nicht in ihrem Zimmer geschlafen habe (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Schimmelpilz ist gemeinhin als gesundheitsgefährdend bekannt, was auch die Beschuldigte zumindest teilweise anerkannte (vgl. VA act. 85). Ausserdem lag bereits ein ausgesprochen ausgeprägter Befall vor: Der schwarze Schimmel war äusserst gut sichtbar und hätte ungeachtet dessen, ob F. täglich im Zimmer übernachtete oder nicht, entfernt werden müssen, um eine gesundheitliche Gefährdung des Kindes zu vermeiden.