5.2.4. Der Einwand der Beschuldigten, die Kinder hätten nachweislich keine gesundheitlichen Probleme gehabt und eine konkrete Gefährdung sei deshalb nicht vorgelegen, verfängt nicht. Unter Art. 219 Abs. 1 StGB werden bereits konkrete Gefährdungen, welche vorliegend zu bejahen sind, erfasst. Eine tatsächliche Beeinträchtigung wird nicht verlangt (vgl. Ziff. 5.2.1). Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Mass und die Intensität des Schimmelpilzbefalls seien nirgends konkret umschrieben und insofern zu vernachlässigen, dass F. oftmals gar nicht in ihrem Zimmer geschlafen habe (vgl. Berufungserklärung, S. 2).