92 f., UA act. 96 f.). Insbesondere in F.s Kinderzimmer war der Schimmelbefall am Dachfenster bereits so stark ausgeprägt, dass er bereits aus einer Distanz klar sichtbar war (vgl. UA act. 103 f.). Ausserdem waren die Schlafplätze der Kinder, sofern überhaupt mit Bettwäsche ausgestattet, stark beschädigt und sichtbar verschmutzt (vgl. UA act. 95, UA act. 104).