aufgrund der schmalen, freigeschaufelten Wege ersichtlich ist (vgl. UA act. 90 f., UA act. 93, UA act. 95, UA act. 103 ff.). Weiter verdeutlicht wird dieser eingeengte Zustand insbesondere durch die Tatsache, dass die Tochter F. aufgrund des Mülls nicht in ihrem eigentlichen Etagenbett schlafen konnte und stattdessen auf eine stark beschädigte Matratze am Boden ausweichen musste (vgl. UA 102 ff.). Unter vorgenannter Unordnung litt zudem offensichtlich auch die allgemeine Hygiene im Haushalt; dies unter anderem an offenkundig besonders hygieneempfindlichen Orten wie in der Küche, in den Nasszellen und in den Kinderzimmern, welche teilweise stark verdreckt waren (vgl. UA act. 92 f., UA act.