Die am 2. August 2019 vorgefundene Wohnsituation im Haus der Beschuldigten war der gesunden Entwicklung der Kinder F. und E. indessen in mehrfacher Weise hinderlich. Unter den vorherrschenden Umständen hatten die Kinder weder den nötigen Platz noch die nötige Ordnung, um sich zurückzuziehen, konzentriert Hausaufgaben zu machen oder zu spielen. Vielmehr waren sie in jedem Zimmer, insbesondere in ihren Kinderzimmern und dem Wohnzimmer, von überaus chaotischen Zuständen umgeben. Sämtliche dieser Räume waren komplett mit verschiedenstem Material und Abfall vollgestellt und es herrschte allgemein eine massive Unordnung (vgl. UA act. 90 f., UA act. 95, UA act.