5.2.2. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Mutter und somit Erziehungsberechtigte der beiden im Tatzeitpunkt vom 2. August 2019 minderjährigen Kinder F. (geb. tt.mm.2003) und E. (geb. tt.mm.2005). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, trifft sie zweifelsohne eine Erziehungs- und Fürsorgepflicht gegenüber den beiden Kindern, welche den Unterhalt des Familienhaushalts […] in S. miteinschliesst (vgl. Urteil E. 4.1).