Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich somit nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 219 StGB). Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, nur schwerwiegende Gefährdungen zu erfassen. Gleichwohl hat sich die Anwendung angesichts des weitgefassten Begriffs insbesondere der seelischen Entwicklung auf gravierende Einzelfälle zu beschränken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 10 zu Art. 219 StGB).