5. 5.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorgeoder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist mithin die körperliche und geistige Integrität der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB).