Wesentlichen (vgl. VA act. 83 ff.): Sie habe gewusst, dass aufgeräumt werden müsse, deshalb hätten sie auch schon verschiedene Firmen für Mulden angeschaut (vgl. VA act. 84). Für die Verhältnisse im Haus seien beide, d.h. die Beschuldigte und ihr Ehemann (Mitbeschuldigter), verantwortlich (vgl. VA act. 85). Es sei abgemacht worden, dass beide Elternteile im Haushalt mithelfen sollten. Der Mann habe jeden Tag warme Mahlzeiten gekocht, das Kochen sei aber jeweils eine Kunst gewesen (vgl. VA act. 83 f.). Sie habe jeweils geputzt, je nach zeitlicher Situation hätten beide mitgeholfen. Gewaschen habe sie (vgl. VA act. 83).