3. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung angetroffene Wohnsituation in der Liegenschaft […] in S.. Die Beschuldigte und ihr mitbeschuldigter Ehemann bewohnten diese Liegenschaft mit ihrer Tochter F. (geb. tt.mm.2003) und E. (geb. tt.mm.2005), wobei F. ab März 2017 jeweils drei Tage pro Woche in einer WG der K. in U. verbrachte (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 46). Der Zustand der Räumlichkeiten des Hauses wurde durch die Kantonspolizei umfassend fotografisch dokumentiert (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 88 ff.) und von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten.