Die Beschuldigte sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, noch habe sie je in Kauf genommen, ihre Kinder in irgendeiner Form zu gefährden. Weiter sei die vorinstanzliche Strafzumessung unangemessen, indem sie mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann zu gleichen Teilen zur Verantwortung gezogen werde. Sie habe nachweislich die Hauptlast als Mutter und Hausfrau getragen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.).