-7- 2.2. Die Beschuldigte bestreitet, ihre Erziehungs- oder Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern verletzt zu haben. Zwar sei das Haus zugestandenermassen zugemüllt und unordentlich gewesen. Allerdings müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass das Umfeld den hygienischen Anforderungen nicht genügt habe und somit eine konkrete Gefährdung der physischen Bedürfnisse der Kinder vorgelegen habe. Die Beschuldigte sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, noch habe sie je in Kauf genommen, ihre Kinder in irgendeiner Form zu gefährden.