Sie kam zum Schluss, dass sich der Haushalt der Beschuldigten und ihres mitbeschuldigten Ehemannes […] in S. in einem für ihre Kinder E. und F. (vormals Privatklägerinnen 1 und 2) unzumutbaren Zustand befunden habe, zumal die Liegenschaft anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung völlig überstellt und verdreckt gewesen sei. Indem die Beschuldigte es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen habe, diesen unhaltbaren Zustand selbst zu beheben oder dafür Hilfe in Beanspruchung zu nehmen, habe sie eine konkrete Gefährdung der Entwicklung ihrer Kinder in Kauf genommen und ihre Erziehungs- oder Fürsorgepflicht verletzt (vgl. Urteil E. 4.1 ff.).