4.4. Mit Berufungsbegründung vom 5. Januar 2022 hielt die Beschuldigte an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. 4.5. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung der Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. 4.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 liess sich die Beschuldigte ein weiteres Mal vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).