2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen seien der Beschuldigten angemessen zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie obergerichtliche Verfahren." -6- 4.2. Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht sowohl auf einen Nichteintretensantrag als auch auf eine Erklärung der Anschlussberufung mit. 4.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an.